Elektronisches Mahnverfahren

 - Verbindung zum Gerichtspostfach (EGVP)

Für die klassische anwaltliche Tätigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens gilt ab 1. Dezember 2008: Sämtliche Mahnanträge müssen in maschinell lesbarer Form gestellt werden, sofern sie vom Berufsträger beim Mahngericht eingereicht werden (§ 690 Abs. 3 ZPO).

Sehen Sie und Ihre Besucher auf Ihrer Website, wie das Elektronische Mahnverfahren - Verbindung zum Gerichtspostfach (EGVP) im Detail funktioniert. Durch einen Klick auf das Bild (siehe unten) kann die Demo gestartet werden.